Auszug aus der

S a t z u n g

der

Harry-Krippner-Stiftung

in Wunsiedel

§ 1

Name, Rechtsstellung, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Harry-Krippner-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Wunsiedel.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Jugendarbeit des Kreisjugendrings Wunsiedel, Förderung der Völkerverständigung, der Kunst und Kultur in Arzberg und im Landkreis Wunsiedel i.Fichtelgebirge.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

1. die Förderung der Jugendarbeit des Kreisjugendrings Wunsiedel, insbesondere die

Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit Jugendgruppen der Partnerstädte Vesprém (Ungarn), Mende (Frankreich) und Cheb/Eger, und

2. die Förderung des Andenkens an den Künstler Harry Krippner  durch die Verleihung eines Harry-Krippner-Jugendkunstpreises für hervorragende Leistungen junger Menschen aus dem Landkreis Wunsiedel auf dem Gebiet der bildenden Kunst. Der Preis soll in dreijährigem Rhythmus verliehen werden. Die Preisträger dürfen das Alter von 25 Jahren nicht überschreiten.

3. die Förderung des Andenkens an den Künstler Harry Krippner durch die Veranstaltung von öffentlichen Ausstellungen mit seinen Werken vor allem auch in Arzberg.

4. Förderung von Kulturprojekten und –veranstaltungen im Bereich der Stadt Arzberg.

 

Der Kreisjugendring soll für seine Projekte jährlich – mit Ausnahme des jeweiligen Jahres der Preisverleihung nach Nr. 2 – 80 v.H. der Erträge erhalten. Für Kultur        projekte und –veranstaltungen in der Stadt Arzberg sollen jährlich 20 v.H. der Erträge ausgeschüttet werden. Im Jahr der Preisverleihung erhält der/die Preisträger 30 v.H. der Erträge. Dadurch wird jeweils der Anteil für den Kreisjugendring um 30 v.H.      geschmälert.

 

(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.

§ 3

Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4

Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus einem Barvermögen  . . . . und der Kunstsammlung "Collagen und Malerei von Harry Krippner" (Kunstsammlung). Ein Verzeichnis der Kunstsammlung ist dieser Satzung als Anlage beigefügt. Die Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung. Des Weiteren besteht das Vermögen aus einem Anspruch gegenüber der Stadt Arzberg auf kostenlose Unterbringung und Betreuung der Kunstsammlung.

(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 13

Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.