Auszug aus der
S a t z u n g
der
Harry-Krippner-Stiftung
in Wunsiedel
§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Harry-Krippner-Stiftung“. Sie ist eine
rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in
Wunsiedel.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Jugendarbeit des
Kreisjugendrings Wunsiedel, Förderung der Völkerverständigung, der Kunst
und Kultur in Arzberg und im Landkreis Wunsiedel i.Fichtelgebirge.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. die Förderung der Jugendarbeit des Kreisjugendrings Wunsiedel,
insbesondere die
Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit Jugendgruppen der Partnerstädte
Vesprém (Ungarn), Mende (Frankreich) und Cheb/Eger, und
2. die Förderung des Andenkens an den Künstler Harry Krippner
durch die Verleihung eines Harry-Krippner-Jugendkunstpreises für
hervorragende Leistungen junger Menschen aus dem Landkreis Wunsiedel auf
dem Gebiet der bildenden Kunst. Der Preis soll in dreijährigem Rhythmus
verliehen werden. Die Preisträger dürfen das Alter von 25 Jahren nicht
überschreiten.
3. die Förderung des Andenkens an den Künstler Harry Krippner durch die
Veranstaltung von öffentlichen Ausstellungen mit seinen Werken vor allem
auch in Arzberg.
4. Förderung von Kulturprojekten und –veranstaltungen im Bereich der
Stadt Arzberg.
Der Kreisjugendring soll für seine Projekte jährlich – mit Ausnahme des
jeweiligen Jahres der Preisverleihung nach Nr. 2 – 80 v.H. der Erträge
erhalten. Für Kultur
projekte und –veranstaltungen in der Stadt Arzberg sollen
jährlich 20 v.H. der Erträge ausgeschüttet werden. Im Jahr der
Preisverleihung erhält der/die Preisträger 30 v.H. der Erträge. Dadurch
wird jeweils der Anteil für den Kreisjugendring um 30 v.H.
geschmälert.
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten
öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung
stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2
fördern.
§ 3
Einschränkungen
(1)
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder
natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder
Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die
Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1)
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und
ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus einem Barvermögen
. . . . und der Kunstsammlung "Collagen und Malerei von Harry
Krippner" (Kunstsammlung). Ein Verzeichnis der Kunstsammlung ist dieser
Satzung als Anlage beigefügt. Die Anlage ist wesentlicher Bestandteil
dieser Satzung. Des Weiteren besteht das Vermögen aus einem Anspruch
gegenüber der Stadt Arzberg auf kostenlose Unterbringung und Betreuung
der Kunstsammlung.
(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig.
Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes
wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 13
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der
Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich
mitzuteilen. |